Hinweis: Dieser Artikel wurde mit äußerster Sorgfalt erstellt, dient aber lediglich der allgemeinen Information und ersetzt keine individuelle Steuerberatung. Für Ihre persönliche steuerliche Situation konsultieren Sie bitte stets einen Steuerberater.
Einleitung
Für Gratis-Anteile, die im Rahmen einer Depoteröffnung kostenfrei in das neue Wertpapierdepot des Kunden gebucht werden, hat sich in der Praxis eine pragmatische Vorgehensweise etabliert. Je nach Wertpapier und dem Zusammenspiel von WM-Datenservice und Bank, kann diese jedoch sehr unterschiedlich ausfallen.
Bei regulären Wertpapieren im Privatvermögen werden die Gratis-Anteile im gängigsten Szenario mit steuerlichen Anschaffungskosten von „null“ bewertet. Dadurch wird der gesamte Erlös bei einer späteren Veräußerung der Besteuerung unterworfen (Abgeltungsteuer in Höhe von 25 % zuzüglich Solidaritätszuschlag und gegebenenfalls Kirchensteuer).
Ein gegebenenfalls bei der betreffenden Depotbank verfügbarer Freistellungsauftrag oder eine hinterlegte NV-Bescheinigung kann dabei in Anspruch genommen werden. Unabhängig von der praktischen Umsetzung im Rahmen der Depotführung bleibt der Anleger grundsätzlich selbst für die steuerliche Erklärung verantwortlich.
Werblicher Hinweis / Prämien-Tipp
Finance Impulse-Kunden können z. B. bei der Eröffnung ihres ersten Smartbroker+ Depots profitieren. Für jede verifizierte Neukunden-Depoteröffnung über Finance Impulse wird diesen Kunden gratis einen Gold-ETC-Anteil im Gegenwert von 50 EUR in ihr neues Smartbroker+ Depot eingebucht*. Aufgrund der Beschaffenheit dieses speziellen ETCs greifen hier jedoch steuerliche Besonderheiten - siehe nachfolgend.
Steuerliche Besonderheit bei physisch hinterlegten Gold-ETCs
Handelt es sich bei der Prämie um einen ETC, der mit physischem Gold hinterlegt ist und einen Auslieferungsanspruch bietet (wie z. B. der EUWAX Gold Core ETC, ISIN: DE000EWG4CR2 beim Smartbroker±Angebot), ändert sich die steuerliche Einordnung grundlegend. Gemäß der aktuellen Rechtsprechung des Bundesfinanzhofs (BFH) werden solche Gold-Produkte steuerlich nicht als Kapitalanlage (§ 20 EStG), sondern wie physisches Gold als privates Veräußerungsgeschäft gemäß § 23 EStG behandelt.
- Gewinne beim Verkauf: Verkauft der Anleger diesen Gold-ETC nach einer Haltedauer von mehr als 12 Monaten, sind etwaige Kursgewinne komplett steuerfrei (Quelle bzgl. EUWAX Gold Core ETC).
- Erfolgt der Verkauf innerhalb der Jahresfrist, unterliegt der Gewinn nicht der Abgeltungsteuer, sondern dem persönlichen Einkommensteuersatz. Hierbei gilt jedoch eine Freigrenze von 1.000 EUR pro Kalenderjahr für alle Gewinne aus privaten Veräußerungsgeschäften (§ 23 EStG).
Offene Flanke: Datenquelle WM Datenservice
Banken beziehen ihre Steuerlogik fast ausschließlich über den zentralen Dienstleister WM Datenservice. Ist ein Produkt dort nicht explizit als „Sachleistungsanspruch“ (also mit dem Merkmal des Auslieferungsanspruchs, welches die steuerliche Einstufung als privates Veräußerungsgeschäft nach § 23 EStG auslöst) gekennzeichnet, behandelt die Bank es standardmäßig als „sonstige Kapitalforderung“ (§ 20 EStG), was fälschlicherweise zum automatischen Steuerabzug beim Verkauf führt.
Alternative Auffassungen in der Fachliteratur: Besteuerung des Zuflusses
In der Fachliteratur wird zudem diskutiert, ob die Gewährung einer Neukundenprämie eine „sonstige Leistung“ (§ 22 Nr. 3 EStG) darstellt. Folgt das Finanzamt dieser Auffassung (und lehnt den unentgeltlichen Erwerb ab), greift für den Zufluss der Prämie eine gesetzliche Freigrenze von 256 EUR pro Kalenderjahr. Im Fall des von Finance Impulse gewährten Gold-Anteils (im Gegenwert von 50 EUR) bleibt der Erhalt der Prämie in der Praxis regulär steuerfrei, sofern die Freigrenze nicht durch andere Einkünfte ausgeschöpft ist.
Weiteres Hintergrundwissen zur Null-Anschaffungskosten-Theorie
Eine klare gesetzliche Regelung gibt es für die vorstehend beschriebenen Prozesse nicht. Es fehlt an einer expliziten Regelung im EStG oder in maßgeblichen Verwaltungsanweisungen des Bundesministeriums der Finanzen (BMF-Schreiben). Die Argumentation, welche die in der Praxis übliche Handhabung stützt, qualifiziert den Vorgang als unentgeltlichen Erwerb. Demnach ist die Handlung der Depoteröffnung zu passiv und von zu geringer wirtschaftlicher Substanz, um als eigenständige „Leistung“ im Sinne des § 22 Nr. 3 EStG gewertet zu werden. Die Besonderheit eines „Sachleistungsanspruchs“, wie er z. B. mit einem ETC, der mit physischem Gold hinterlegt ist und einen Auslieferungsanspruch beinhaltet, verbunden ist, wird oftmals mangels korrekter Steuerkalibrierung zwischen dem WM-Datenservice und den Banken nicht erkannt. Im Zweifel führen Banken die Steuer lieber ab, um eine eigene Haftung gegenüber dem Finanzamt zu vermeiden. Die Korrektur obliegt dann dem Kunden über die Einkommensteuererklärung.
Bankenpraxis: Theorie vs. Realität
Unabhängig von der theoretischen Rechtslage bleibt der Anleger also grundsätzlich selbst für die steuerliche Erklärung verantwortlich. Die Wahrscheinlichkeit, dass eine Depotbank die steuerlichen Daten bei Sonderfällen wie Gratis-Anteilen oder physisch hinterlegten Edelmetall-Produkten falsch erfasst, ist zwar als moderat bis hoch einzustufen. Diese Fälle lassen sich jedoch im Rahmen der persönlichen Einkommensteuererklärung heilen.
Empfehlung für die Praxis
Anleger sollten die Abrechnung der Einbuchung sowie den späteren Verkauf genau prüfen. Falls die Depotbank Steuern einbehält, die nicht anfallen dürften, oder den Zufluss falsch besteuert, muss die Korrektur zwingend über die Einkommensteuererklärung erfolgen. Nutzen Sie hierfür die Anlage KAP (zur Erstattung fälschlich erhobener Abgeltungsteuer) oder die Anlage SO (zur korrekten Darstellung des privaten Veräußerungsgeschäfts - wie in unserem Gold-ETC-Beispiel).
Sonderfall: Kopplung des Prämienanspruchs an ein Transaktionsaufkommen
Ganz anders zu bewerten wäre der Fall, wenn die Gewährung eines Gratis-Anteils direkt an eine spezifische Transaktion gekoppelt ist („Kaufe 100 Aktien des Unternehmens X und erhalte eine Aktie des Unternehmens Y gratis dazu“). In diesem Szenario findet die „Null-Anschaffungskosten“-Methode keine Anwendung. Aus steuerlicher Sicht ist die „Gratis-Aktie“ dann kein Geschenk mehr, sondern eine Sachprämie. Sie stellt damit selbst keine steuerpflichtige Einnahme dar, sondern mindert die Anschaffungskosten des Hauptinvestments (§ 255 Abs. 1 HGB).
Für transaktionsgekoppelte Prämien gilt
Der Steuerpflichtige muss die Korrektur selbst vornehmen und die geminderten Anschaffungskosten bei der Steuererklärung im Jahr der Veräußerung ansetzen. Hierfür wird der Wert der Gratis-Aktie zum Einbuchungszeitpunkt von dem Wert des Hauptinvestments zum Kaufzeitpunkt abgezogen. Idealerweise bewahren Sie hierfür die jeweiligen Belege zu den ursprünglichen Kurswerten sorgfältig auf.
Abschließend eine Gegenüberstellung der steuerlichen Behandlungen
| Merkmal | Regulärer Gratis-Anteil (Depot-eröffnung) | Gold-ETC mit Auslieferungs-anspruch (Depot-eröffnung) | Gratis-Anteil (gekoppelt an Anteilserwerb) |
|---|---|---|---|
| Steuerliche Qualifikation | Unentgeltlicher Erwerb / ggf. Sonstige Leistung | Privates Veräußerungs-geschäft | Sachprämie mit Minderung der Anschaffungs-kosten des Haupt-investments |
| Rechtsgrund-lage | § 20 Abs. 2, 4 EStG; ggf. § 22 Nr. 3 EStG | § 23 Abs. 1 Nr. 2 EStG; ggf. § 22 Nr. 3 EStG | § 255 Abs. 1 HGB |
| Besteuerung des Zuflusses | Oft Anschaffungs-kosten=0 oder Direkt-versteuerung als Sach-zuwendung (je nach Abgleich der Banken mit dem WM Datenservice) | Freigrenze 256 EUR (§ 22 Nr. 3 EStG) schützt meist vor Besteuerung des Zuflusses | Minderung der Anschaffungs-kosten des Haupt-investments |
| Zeitpunkt der Gewinn-besteuerung | Bei Veräußerung des Gratis-Anteils | Bei Veräußerung des Gold-ETCs innerhalb von 12 Monaten | Bei Veräußerung des Haupt-investments/ Gratis-Anteils durch den Steuer-pflichtigen sicher-zustellen |
| Bemessungs-grundlage | Veräußerungs-erlös abzüglich Anschaffungs-kosten (hier: 0 EUR) | Voller Veräußerungs-erlös (nur steuerrelevant bei Verkauf < 12 Monate) | Veräußerungs-erlös abzgl. der (ggf. geminderten) Anschaffungs-kosten |
| Steuersatz bei Verkauf | Abgeltungs-steuer (25 % zzgl. Soli/ggf. KiSt) | Persönlicher Einkommens-steuersatz bei Verkauf innerhalb eines Jahres | Abgeltungs-steuer (25 % zzgl. Soli/ggf. KiSt) |
| mögliche Steuerfreiheit beim Verkauf | Sparer-Pauschbetrag (§ 20 Abs. 9 EStG); ggf. NV-Bescheinigung | Nach 12 Monaten Haltedauer | Sparer-Pauschbetrag (§ 20 Abs. 9 EStG); ggf. NV-Bescheinigung |
| Abwicklung durch Depotbank | Moderat bis stark fehleranfällig (siehe „Bankenpraxis“) | Moderat bis stark fehleranfällig (siehe „Bankenpraxis“) | Nicht gegeben. Manuelle Korrektur durch Steuer-pflichtigen nötig |
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*Stand 19.03.2026 ohne Anspruch auf Gewähr. Vollständige Prämienbedingungen finden Sie auf unserer Angebotsseite: https://financeimpulse.de/partner/smartbroker-plus
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Häufig gestellte Fragen (FAQ)
→ Muss ich eine Gratis-Aktie aus einer Depoteröffnung sofort versteuern?
Nein. Im Regelfall werden Gratis-Anteile mit steuerlichen Anschaffungskosten von 0 EUR eingebucht. Steuerpflichtig wird der volle Erlös erst bei einer späteren Veräußerung – dann als Einkünfte aus Kapitalvermögen (Abgeltungsteuer, § 20 EStG).
→ Ist ein Gold-ETC mit Auslieferungsanspruch steuerlich anders zu behandeln als eine normale Aktie?
Ja. Solche Produkte werden gemäß BFH-Rechtsprechung nach § 23 EStG als privates Veräußerungsgeschäft eingestuft – nicht als Kapitalanlage nach § 20 EStG. Kursgewinne sind nach einer Haltedauer von mehr als 12 Monaten vollständig steuerfrei.
→ Was tue ich, wenn meine Depotbank beim Verkauf eines Gold-ETCs falsch besteuert?
Die Korrektur erfolgt über Ihre persönliche Einkommensteuererklärung: Anlage KAP für fälschlich einbehaltene Abgeltungsteuer, Anlage SO für die korrekte Darstellung des privaten Veräußerungsgeschäfts.
