Hinweis: Dieser Artikel wurde mit äußerster Sorgfalt erstellt, dient aber lediglich der allgemeinen Information und ersetzt keine individuelle Steuerberatung. Für Ihre persönliche steuerliche Situation konsultieren Sie bitte stets einen Steuerberater.
Der Grundsatz: Minderung der Anschaffungskosten statt steuerbarer Einnahme
Die ständige Rechtsprechung des Bundesfinanzhofs (BFH) qualifiziert Provisionsrückvergütungen, die ein Vermittler einem Anleger gewährt, als Minderung der Anschaffungskosten der erworbenen Kapitalanlage. Die Anwendung basiert auf der Voraussetzung, dass die Rückvergütung ausschließlich und direkt auf den Erwerb der Anlage bezogen ist.
Cashback an Anleger als Gesellschafter (z. B. geschlossene Fonds/AIF)
Bei Beteiligungen, bei denen der Anleger Mitunternehmer einer Personengesellschaft wird (z. B. bei einem geschlossenen Alternativen Investmentfonds [AIF] in der Rechtsform einer GmbH & Co. KG), hat die Provisionserstattung Auswirkungen auf die steuerliche Bewertung seiner Beteiligung. Das heißt, die Gutschriften sind nicht bei der persönlichen Einkommensteuer zu erfassen, sondern die steuerliche Berücksichtigung erfolgt im Rahmen der gesonderten und einheitlichen Feststellung der Besteuerungsgrundlagen (§ 180 Abs. 1 Nr. 2 AO) auf Ebene der Fondsgesellschaft. Der Anleger ist also verpflichtet, die erhaltene Provisionserstattung der Gesellschaft zu melden, an der er sich beteiligt hat.
Ablauf
Hierzu fragt die betreffende Fondsgesellschaft üblicherweise jährlich bei ihren Anlegern ab, ob Sachverhalte im Bereich des Sonderbetriebsvermögens vorliegen (z. B. “Hatten Sie im Zusammenhang mit Ihrer Beteiligung besondere Ausgaben oder Einnahmen?”). An dieser Stelle können Anleger z. B. Reisekosten zu Gesellschafterversammlungen geltend machen. Ebenso sind hier erhaltene Provisionserstattungen (Cashbacks) anzugeben.
Praxistipp: Kunden von Finance Impulse erhalten zu Ihren Cashback-Zahlungen jeweils eine schriftliche Gutschrift-Mitteilung. Fügen Sie diese einfach dem Antwortbogen an die Fondsverwaltung bei bzw. reichen Sie die Gutschriftsmitteilung proaktiv zur Berücksichtigung ein, sollten Sie nicht seitens der Gesellschaft dazu aufgefordert werden.
Übrigens: Erfolgt ein Provisionsverzicht durch einen Direktrabatt (Agio-Streichung), so berücksichtigt die Gesellschaft diesen Kostenvorteil automatisch für den Gesellschafter.
Was passiert auf Gesellschaftsebene: Die Fondsgesellschaft ermittelt für jeden Anleger (Kommanditisten) das zurechenbare, steuerliche Ergebnis. Sie berücksichtigt den Direktrabatt bzw. die gemeldeten Cashback-Zahlungen für die betreffenden Anleger.
Steuerliche Hintergrundinformationen
Bei unternehmerischen Beteiligungen, insbesondere bei geschlossenen Alternativen Investmentfonds (AIF) in der Rechtsform einer GmbH & Co. KG, tritt der Anleger steuerlich in die Rolle eines Mitunternehmers gemäß § 15 Abs. 1 Nr. 2 EStG. Dies bedeutet, dass die Besteuerung nicht auf Ebene der Gesellschaft, sondern transparent auf Ebene der Gesellschafter erfolgt. Auf der ersten Stufe wird das Ergebnis der Gesellschaft im engeren Sinne (Gesamthandsvermögen) festgestellt.
Auf der zweiten Stufe werden die Ergebnisse aus dem sogenannten Sonderbetriebsvermögen (SBV) und etwaige Korrekturposten aus Ergänzungsbilanzen hinzugerechnet. Provisionserstattungen fallen zwingend in den Bereich der zweiten Stufe. Dabei handelt es sich nicht um eine „Sonderbetriebseinnahme“, da die Erstattung keinen steuerpflichtigen Ertrag darstellt. Sie ist als „Minderung der Anschaffungskosten der Beteiligung im Sonderbetriebsvermögen“ zu deklarieren.
Juristisch betrachtet stellt die Beteiligung an der Personengesellschaft für den Gesellschafter ein eigenes Wirtschaftsgut dar, das er in seiner sogenannten Sonderbilanz mit den ursprünglichen Anschaffungskosten (Einlage zzgl. Agio) aktiviert hat. Die Provisionserstattung bzw. der Provisionsverzicht reduziert diesen Wert und damit das steuerliche Kapitalkonto des Gesellschafters bei der Gesellschaft.
Hinweis zur Verlustverrechnung nach § 15a EStG
Ein zentrales Thema bei geschlossenen Fonds ist die steuerliche Verwertung von Anlaufverlusten. Gemäß § 15a Abs. 1 Satz 1 EStG darf der Anteil eines Kommanditisten am Verlust der Kommanditgesellschaft weder mit anderen Einkünften aus Gewerbebetrieb noch mit Einkünften aus anderen Einkunftsarten ausgeglichen oder nach § 10d EStG abgezogen werden, soweit ein negatives Kapitalkonto des Kommanditisten entsteht oder sich erhöht. Durch die Provisionserstattung verringert sich das effektive Kapital, das der Gesellschafter dem Risiko der Unternehmung ausgesetzt hat. Da das Steuerrecht den Verlustabzug an das wirtschaftliche Risiko knüpft, führt ein Cashback zwangsläufig zu einem geringeren “Polster” für sofort verrechenbare Verluste. Ist das Kapitalkonto positiv, sind Verluste voll ausgleichsfähig, das heißt, sie können die Steuerlast des Anlegers aus anderen Quellen (z. B. Gehalt) sofort mindern. Die korrekte Erfassung der erzielten Provisionseinsparung ist hier essenziell. Wenn durch nicht gemeldete oder nicht korrekt verarbeitete Provisionserstattungen das Kapitalkonto des Anlegers nicht korrekt ermittelt wurde und dem Anleger somit die Möglichkeit eines Verlustabzugs entstanden ist, den er z. B. in Form einer Verrechnung mit seinen sonstigen Einkünften genutzt hat, droht bei einer Betriebsprüfung die rückwirkende Versagung des Verlustabzugs. Dies führt zu einer sogenannten “Phantomsteuer”: Der Anleger muss Steuern nachzahlen (zzgl. Zinsen nach § 233a AO).
Verfahrensrechtliche Umsetzung nach § 180 AO
Ein wesentliches Merkmal der Mitunternehmerschaft ist das Erfordernis einer gesonderten und einheitlichen Feststellung der Besteuerungsgrundlagen gemäß § 180 Abs. 1 Nr. 2 Buchst. a AO. Dies bedeutet, dass nicht jeder Anleger seine Gewinne oder Verluste autonom in seiner Steuererklärung angibt, sondern das Finanzamt der Fondsgesellschaft (das Feststellungsfinanzamt) verbindlich für alle Beteiligten festlegt, wie hoch deren jeweiliger Anteil am Ergebnis ist.
Bindungswirkung des Feststellungsbescheids
Der Feststellungsbescheid ist ein Grundlagenbescheid im Sinne des § 171 Abs. 10 AO. Das Wohnsitzfinanzamt des Anlegers ist zwingend an die Feststellungen dieses Bescheids gebunden. Wenn die Gesellschaft die Provisionserstattung korrekt als Minderung der Anschaffungskosten im SBV verarbeitet hat, wird dieser geminderte Wert automatisch in die Einkommensteuerfestsetzung des Anlegers übernommen.
Zusammenfassung
Erfolgte der anteilige Provisionsverzicht in Form einer Cashback-Zahlung an den Kunden, gilt folgender Ablauf:
- Belegerstellung: Der Vermittler erstellt eine schriftliche Gutschriftsmitteilung über den Cashback-Betrag.
- Meldung an die Fondsgesellschaft: Der Anleger reicht diese Mitteilung obligatorisch bei der Fondsverwaltung ein, entweder bei der jährlichen Abfrage zum Sonderbetriebsvermögen oder proaktiv.
- Erfassung in der Sonderrechnung: Die Fondsverwaltung bucht den Betrag als Minderung der Anschaffungskosten in der individuellen Sonderrechnung des Anlegers.
- Einheitliche Feststellung: Der geminderte Wert fließt in die Feststellungserklärung der Gesellschaft ein und wird vom Finanzamt verbindlich festgestellt.
Erfolgte ein Direktrabatt auf das Agio, werden die entsprechend geminderten Anschaffungskosten der Fondsverwaltung bereits bei Annahme der Zeichnung bekannt. Die Fondsgesellschaft erfasst den betreffenden Betrag von Anfang an in der Gesamthandsbilanz. Der Anleger muss für diesen Direktrabatt keine gesonderte Meldung machen. Das Kapitalkonto ist in Zusammenhang mit dem Direktrabatt von vornherein korrekt kalibriert.
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Häufig gestellte Fragen (FAQ)
→ Muss ich den Cashback bei einem AIF selbst in der Steuerklärung angeben?
Nein, nicht direkt. Sie melden die Gutschrift der Fondsgesellschaft. Diese verarbeitet sie in der gesonderten und einheitlichen Feststellung nach § 180 AO. Der Feststellungsbescheid bindet dann automatisch Ihr Wohnsitzfinanzamt.
→ Was passiert, wenn ich den Cashback nicht an die Fondsgesellschaft melde?
Es droht die sogenannte Phantomsteuer: Ist das Kapitalkonto fälschlicherweise zu hoch ausgewiesen, können Verlustverrechnungsmöglichkeiten entstehen, die bei einer Betriebsprüfung rückwirkend versagt werden – verbunden mit Steuernachzahlungen und Zinsen nach § 233a AO.
→ Wie unterscheidet sich ein Direktrabatt (Agio-Streichung) von einem nachträglichen Cashback?
Beim Direktrabatt werden die geminderten Anschaffungskosten von der Fondsgesellschaft automatisch von Anfang an korrekt erfasst. Ein nachträglicher Cashback muss vom Anleger aktiv gemeldet werden – entweder auf Anfrage der Gesellschaft oder proaktiv.
Hinweis: Dieser Artikel wurde mit äußerster Sorgfalt erstellt, dient aber lediglich der allgemeinen Information und ersetzt keine individuelle Steuerberatung. Für Ihre persönliche steuerliche Situation konsultieren Sie bitte stets einen Steuerberater.
