Hinweis: Dieser Artikel wurde mit äußerster Sorgfalt erstellt, dient aber lediglich der allgemeinen Information und ersetzt keine individuelle Steuerberatung. Für Ihre persönliche steuerliche Situation konsultieren Sie bitte stets einen Steuerberater.
Kurz und prägnant: ertragsteuerliche Gegenüberstellung
Anleger, die sowohl unternehmerische Beteiligungen als auch Unternehmensanleihen mit Cashbacks aus der Vermittlungsprovision zeichnen, finden in der nachfolgenden Tabelle eine übersichtliche Aufbereitung, wie sie diese steuerlich richtig behandeln.
| Merkmal | Anleger als Gesellschafter (z.B. geschlossener AIF) | Anleger als Fremdkapitalgeber (z.B. Anleihen) |
|---|---|---|
| Steuerliche Qualifikation | Minderung der Anschaffungskosten. | Minderung der Anschaffungs-kosten. |
| Steuerliche Wirkung | Laufend, durch Reduzierung der AfA-Bemessungsgrundlage und bei späterer Veräußerung durch höheren Veräußerungsgewinn. | Aufgeschoben bis zur Veräußerung oder Rückzahlung der Kapitalanlage. |
| Verfahren der Berücksichtigung | Im Rahmen der gesonderten und einheitlichen Feststellung auf Ebene der Fondsgesellschaft. Eine Direktrabatt (Agio-Streichung) wird autom. berücksichtigt. Eine erhaltene Gutschrift meldet der Anleger obligatorisch nach Zeichnung aktiv an die Gesellschaft. | Berücksichtigung durch den Anleger direkt in seiner persönlichen Steuererklärung (Anlage KAP) im Jahr der Veräußerung/Rückzahlung. |
| Relevante steuerl. Normen | §§ 15, 18 EStG; § 180 AO; potenziell § 15a EStG | § 20 Abs. 2, Abs. 4 EStG; § 32d EStG (Abgeltungsteuer) |
| Potenzielle Nebenwirkungen | Reduzierung des Kapitalkontos, was die Verlustverrechnung nach § 15a EStG einschränken kann. | Keine, außer der Erhöhung des späteren Gewinns bzw. der Reduzierung eines steuerlich verrechenbaren Verlusts im Veräußerungsfall. |
Sie möchten mehr über die Hintergründe und Details erfahren? Vertiefende Informationen finden Sie in unseren jeweiligen Fachartikeln:
- Fachartikel zum Cashback an Anleger als Gesellschafter (z.B. geschlossene Fonds/AIF)
- Fachartikel zum Cashback an Anleger als Fremdkapitalgeber (z.B. Anleihen)
Hinweis: Dieser Artikel wurde mit äußerster Sorgfalt erstellt, dient aber lediglich der allgemeinen Information und ersetzt keine individuelle Steuerberatung. Für Ihre persönliche steuerliche Situation konsultieren Sie bitte stets einen Steuerberater.
Ihre FIN-Redaktion
Häufig gestellte Fragen (FAQ)
→ Muss ich einen Cashback bei einem geschlossenen AIF direkt versteuern?
Nein. Die Provisionserstattung mindert steuerlich Ihre Anschaffungskosten an der Beteiligung. Die Steuerwirkung tritt laufend über eine geringere AfA-Basis ein – und später bei Verkauf über einen höheren Veräußerungsgewinn.
→ Was muss ich tun, wenn ich nach Zeichnung einen Cashback auf ein AIF erhalte?
Sie sind verpflichtet, die Gutschrift aktiv der Fondsgesellschaft zu melden. Nur so kann sie im Rahmen der gesonderten und einheitlichen Feststellung (§ 180 AO) korrekt berücksichtigt werden.
→ Wann wirkt sich eine Provisionserstattung bei einer Anleihe steuerlich aus?
Erst im Jahr der Veräußerung oder Rückzahlung. Der Cashback mindert Ihre Anschaffungskosten, was dann zu einem höheren steuerpflichtigen Gewinn führt (Anlage KAP, Abgeltungsteuer 25 % gemäß § 32d EStG).
→ Gilt die Behandlung als Anschaffungskostenminderung für beide Anlageformen?
Ja – sowohl beim geschlossenen AIF als auch bei der Anleihe gilt die Provisionserstattung als Minderung der Anschaffungskosten. Der Unterschied liegt im Zeitpunkt der steuerlichen Wirkung und im Meldeverfahren.
