In diesem Artikel unserer Anleihen-Serie widmen wir uns dem Sonderfall „fehlende Anschaffungsdaten“. Innerhalb Deutschlands sind Banken gesetzlich zur Übermittlung der Anschaffungsdaten verpflichtet (meist über das „Taxbox“-Verfahren der Clearstream Banking AG.
Trotz Automatisierung können Datenpakete „verloren gehen“ oder aufgrund technischer Inkonsistenzen im WM Datenservice nicht verarbeitet werden. Falls bei einer Einlieferung keine Anschaffungsdaten übermittelt werden – was insbesondere bei grenzüberschreitenden Transaktionen (z. B. Depotüberträgen aus dem Ausland) oder komplexen Zeichnungsvorgängen vorkommen kann –, ist die depotführende Bank des Kunden gesetzlich verpflichtet, die sogenannte Ersatzbemessungsgrundlage (§ 43a Abs. 2 Satz 6 EStG) anzuwenden.
Dabei werden pauschal 30 % des Veräußerungserlöses oder des Rückzahlungsbetrages als steuerpflichtiger Gewinn angesetzt. Ein Umstand, den es zu beheben gilt.
Warum die Einlieferung von Wertpapieren aus dem Ausland steuerlich herausfordernd ist
Bei Wertpapieren, die aus einem Auslandsdepot eingeliefert wurden oder bei denen der Emittent im Ausland sitzt, gibt es keinen automatisierten Datenaustausch-Standard.
- Fehlerquelle: Ausländische Institute bestätigen oft nicht nach deutschem Standard, ob es sich um einen steuerlich relevanten Vorgang (z. B. Erbschaft oder Schenkung) in den letzten 10 Jahren handelte. Ohne diese Bestätigung darf eine deutsche Bank die Daten oft nicht übernehmen und muss die Ersatzbemessungsgrundlage anwenden.
- Besonderheit Währungsumrechnung: Für den Nachweis gegenüber dem Finanzamt sind nicht nur die Kaufbelege erforderlich, sondern oft auch die Umrechnung der Anschaffungskosten in Euro zum Zeitpunkt des Kaufs.
- Manueller Aufwand: Da ausländische Banken die Daten häufig nur in Papierform oder als PDF liefern, ist die Fehlerquote bei der manuellen Erfassung durch die deutsche Zielbank hoch. Unmittelbar nach der Einbuchung im Depot sollte geprüft werden, ob die Einstandskurse korrekt hinterlegt wurden.
Einmal realisierte Pauschalsteuern lassen sich ausschließlich über das Finanzamt und die Anlage KAP heilen.
Handlungsmöglichkeiten
Kaufabrechnungen und Zeichnungsscheine einschließlich des zugehörigen Einzahlungsbelegs sollten in jedem Fall bei einem Kauf bzw. einer Zeichnung für einen etwaigen Nachweisfall sicher aufbewahrt werden.
Der Weg über die Steuererklärung (Anlage KAP)
Ist die Steuer einmal abgeführt, kann die Bank den Vorgang in der Regel nicht mehr korrigieren. Die Rückerstattung erfolgt daher im Rahmen der Einkommensteuerveranlagung. Nachfolgend die Schritte für die Anlage KAP (Stand 2025/2026):
- Antrag auf Überprüfung: In der Anlage KAP, Zeile 5 das Feld „Überprüfung des Steuereinbehalts für bestimmte Kapitalerträge“ ankreuzen.
- Eintragung der Ersatzbemessungsgrundlage: In Zeile 11 der Anlage KAP den von der Bank pauschal angesetzten Gewinn eintragen (dieser Wert ist auf der Jahressteuerbescheinigung explizit ausgewiesen).
- Korrektur der Kapitalerträge: In Zeile 7 den korrigierten, tatsächlichen Gewinn angeben. Dieser berechnet sich aus dem Veräußerungserlös abzüglich der echten Anschaffungskosten und Spesen.
- Nachweis: Für das Finanzamt genügt als Nachweis die Original-Kaufabrechnung der abgebenden Bank. Da inländische Institute einheitlich reguliert sind, werden diese Belege vom Finanzamt in der Regel problemlos akzeptiert, um die 30-Prozent-Pauschale durch die tatsächlichen Anschaffungskosten zu ersetzen. Erfolgte der Erwerb im Rahmen einer Zeichnung über den Emittenten bzw. kooperierende Institute, entfalten die Zeichnungsscheine in Verbindung mit dem zugehörigen Einzahlungsbeleg entsprechende Wirkung.
Mit diesem Artikel endet unsere redaktionelle Serie zum Thema KMU-Anleihen. Sie haben Anregungen oder Vorschläge zu weiteren Themen, die für Sie als Selbstentscheider relevant sind und unsere FIN-Redaktion aufgreifen soll? Schreiben Sie uns! Wir freuen uns über Ihr Interesse.
Hinweis: Die steuerlichen Ausführungen in diesem Artikel dienen der allgemeinen Information. Die Anwendung auf den konkreten Einzelfall — insbesondere im Hinblick auf die korrekte Eintragung in die Anlage KAP und den Nachweis gegenüber dem Finanzamt — sollte mit einem zugelassenen Steuerberater abgestimmt werden.
Risikohinweis: Anleihen sind zinstragende Wertpapiere. Im ungünstigsten Fall — insbesondere bei Insolvenz des Emittenten — kann das eingesetzte Kapital vollständig verloren gehen (Totalverlustrisiko). Die vollständigen produktspezifischen Risiken sind dem jeweiligen Verkaufsprospekt des Emittenten zu entnehmen.
Ihre FIN-Redaktion
Weitere Artikel der Anleihen-Serie
← Teil 1: KMU-Anleihen: Mittelstandsfinanzierung und die Rolle von Basel II bis IV
← Teil 2: Unternehmensanleihe und Asset-Backed Anleihe: Strukturen, Risiken und Rendite im Vergleich
← Teil 3: Stückzinsen bei Anleihen: Depot-Prozesse und steuerliche Wirkung
← Teil 4: Sonderfall Junk-Bonds: Verluste steuerlich realisieren — Depotübertrag, Dokumentation und Anlage
Weiterführender Artikel:
→ Ertragsteuerliche Behandlung von Provisionserstattungen bei Kapitalanlagen und gesonderten Prämien
