Keiner will sie — und doch sind diese Situationen bei Anleihen einzukalkulieren: Die Emittentin gerät in Zahlungsschwierigkeiten. Wenn es einmal so weit gekommen ist, folgt nicht selten die Insolvenz.
Oftmals verzögern sich bereits in Phasen wirtschaftlicher Schwierigkeiten einer Emittentin die operativen Prozesse, da Rechnungen nicht fristgerecht bedient werden bzw. administrative Prozesse aus Liquiditätsgründen zurückgestellt werden. Ist die Insolvenz erst einmal eingetreten, fallen oftmals nicht nur die internen Ansprechpartner des Unternehmens weg, auch die Zusammenarbeit mit externen Dienstleistern endet dann regelmäßig endgültig mangels Kostendeckung.
Nachfolgend eine beispielhafte Situationsbeschreibung eines Insolvenzverwalters.
Er hat die Aufgabe, offene Prozesse des Unternehmens abzuschließen — einschließlich der Erstellung von Steuerbeschäftigungen:
„Wann erhalte ich meine Steuerbescheinigung für das vorangegangene Kalenderjahr?
Bitte beachten Sie, dass sich Ansprüche auf Erteilung von offenen Steuerbescheinigungen gegen die Emissionsgesellschaften „Beispiel-Unternehmen“ richten. Die Verwaltung der Anlegerdaten/-forderungen erfolgt durch ein Portal, das wiederum durch einen externen Dienstleister betreut wird. Der Dienstleister hat seine Tätigkeit bereits vor Antragstellung mangels Kostendeckung eingestellt. Die Gesellschaften verfügen über keine ausreichende Liquidität. Da das vorhandene Verwaltungsportal für die Erstellung der betreffenden Jahressteuerbescheinigungen umprogrammiert werden muss, sind derzeit die Erstellung und der Versand der Bescheinigung nicht möglich. Der Dienstleister hat zwischenzeitlich die Kosten für die Umprogrammierung mitgeteilt. Zurzeit versuchen wir eine Einigung über die Übernahme der veranschlagten Kosten herbeizuführen. Sofern eine solche Einigung erzielt wurde, werden wir eine Information zur Verfügung stellen.“
Strategische Realisierung von Verlusten bei Junk Bonds
In Situationen, in denen ein Anleihe-Emittent zahlungsunfähig wird oder eine Insolvenz unmittelbar bevorsteht, sinken die Kurse der Anleihen oft auf ein Niveau von wenigen Prozentpunkten des Nominalwertes (Junk Bonds). Für den Anleger ergibt sich das Problem, dass ein bloßes „Liegenlassen“ bis zum Ende des Insolvenzverfahrens die steuerliche Realisierung des Verlustes über Jahre verzögern kann.
Eine Möglichkeit, auf die erfahrene Anleger in solchen und vergleichbaren Situationen zurückgreifen, wird nachfolgend beschrieben.
Der entgeltliche Übertrag außerhalb der Depotbank
Um den Verlust zeitnah steuerlich geltend zu machen, kann der Anleger die Anleihen außerhalb der Börse mittels eines privaten Kauf- und Übertragungsvertrages veräußern. Dies ist besonders dann relevant, wenn der Börsenhandel bereits eingestellt wurde.
Der Käufer ist in der Regel ein spezialisiertes Unternehmen, das diese „notleidenden“ Forderungen zu einem symbolischen Preis (z. B. 1 Euro für das gesamte Paket) erwirbt.
In diesem Prozess erfolgt die korrekte Übertragung der Stücke als „entgeltlicher Übertrag“ und damit als „Depotübertrag mit Gläubigerwechsel“. Oft wird diese Kombination in einem Auswahlfeld „Inhaberwechsel — entgeltlich“ oder ähnlich zusammengefasst. Da es sich um eine entgeltliche Veräußerung handelt, ist die depotführende Stelle verpflichtet, den Unterschied zwischen den ursprünglichen Anschaffungskosten und dem (symbolischen) Veräußerungspreis als Verlust zu erfassen.
Der Kauf- und Übertragungsvertrag kann zu Dokumentationszwecken mit dem Depotübertragungsauftrag bei der Bank eingereicht werden, entfaltet regulär aber keine bindende Wirkung zur steuerlichen Bemessungsgrundlage. Die abgebende Bank nutzt das Instrument der „fiktiven Veräußerung“.
Die korrekte Geltendmachung von Veräußerungserlösen aus privaten Kaufverträgen erfordert damit eine saubere Dokumentation zur anschließenden Deklaration in den steuerlichen Erklärungen des Anlegers.
Bank-Prozess beim entgeltlichen Übertrag
| Prozessschritt | Aktion der Bank | Steuerliche Folge |
|---|---|---|
| Markierung im Formular | „Entgeltlicher Übertrag“ wird gesetzt. | System erkennt Realisierungstatbestand. |
| Kursfeststellung | Abruf des letzten verfügbaren Börsenkurses. | Ermittlung eines fiktiven Veräußerungserlöses. |
| Verlustrechnung | Differenz zwischen ursprünglichen Anschaffungskosten und fiktivem Erlös. | Verlust wird im entsprechenden Verrechnungstopf gebucht. |
| Datenübermittlung | Übertragung der fiktiven Veräußerungswerte als neue Anschaffungskosten an die Zielbank. | Empfängerbank legt Einstandskurs auf Basis der fiktiven Werte an. |
Falls die bankseitige fiktive Abrechnung vom realen Kaufpreis abweicht, ist eine Erläuterung gegenüber dem Finanzamt mit Dokumentation des Privatverkaufs geboten. Da Junk Bonds jedoch meist zu Kursen nahe Null bewertet werden, deckt sich das fiktive Ergebnis der Bank in der Regel weitgehend mit dem realen wirtschaftlichen Verlust.
Prüfung der bankseitigen Abrechnung und Geltendmachung beim Finanzamt
Nach dem Übertrag stellt die Bank eine Abrechnung zur Verfügung, die den fiktiven Veräußerungserlös und den daraus resultierenden, realisierten Verlust ausweist. Der Anleger muss prüfen, ob dieser Verlust korrekt in den „allgemeinen Verlustverrechnungstopf“ eingestellt wurde.
Falls die Verluste bei der depotführenden Bank nicht mit Gewinnen bei derselben Bank verrechnet werden können (z. B. weil dort keine weiteren Erträge anfallen), muss der Anleger zudem bis zum 15. Dezember des jeweiligen Jahres eine Verlustbescheinigung beantragen. Ohne diese Bescheinigung verbleiben die Verluste im bankinternen Topf und können nicht in der Steuererklärung mit Gewinnen bei anderen Instituten verrechnet werden. Der tatsächliche Verlust kann anschließend über die Anlage KAP in der Einkommensteuererklärung geltend gemacht werden.
Die erforderlichen Nachweise sind der Kauf- und Übertragungsvertrag (muss mindestens die vollständigen Angaben zu Käufer und Verkäufer, WKN/ISIN und Stückzahl der gegenständigen Wertpapiere, Datum des wirtschaftlichen Übergangs und den Kaufpreis beinhalten), nebst Übertragungsbeleg sowie dem Zahlungsnachweis zum Geldeingang über den Kaufpreis (Kontoauszug).
Marktüblicher Preis (bei Junk Bonds)
Bei insolventen Emittenten ist ein symbolischer Preis (z. B. 1 Euro) marktüblich, da kein regulärer Handel mehr stattfindet. Der BFH hat bestätigt, dass auch ein Preis von 0,01 Euro eine „Entgeltlichkeit“ begründet und keine Schenkung darstellt.
Rechtliche Anerkennung symbolischer Kaufpreise
Die Finanzverwaltung hat in der Vergangenheit versucht, solche Verkäufe zu symbolischen Preisen als steuerlich unbeachtlich einzustufen, wenn der Preis die Transaktionskosten nicht übersteigt. Der Bundesfinanzhof (BFH) hat jedoch in wegweisenden Urteilen (insbesondere VIII R 32/16) klargestellt, dass eine Veräußerung im Sinne des § 20 Abs. 2 EStG vorliegt, sobald das wirtschaftliche Eigentum entgeltlich auf einen Dritten übertragen wird – unabhängig von der Höhe der Gegenleistung.
Ein Gestaltungsmissbrauch nach § 42 AO liegt dabei nicht vor, da es dem Anleger freisteht, den Zeitpunkt der Realisierung seiner Verluste selbst zu bestimmen.
Die Aufhebung der 20.000-Euro-Grenze durch das JStG 2024
Ein wesentliches Hindernis für Anleger war bisher die Verlustverrechnungsbeschränkung gemäß § 20 Abs. 6 Satz 6 EStG, die Verluste aus dem Ausfall von Forderungen oder der Übertragung wertloser Wirtschaftsgüter auf 20.000 EUR pro Jahr begrenzte. Mit dem Jahressteuergesetz 2024 wurde diese Beschränkung rückwirkend für alle offenen Fälle aufgehoben.
Dies bedeutet für den Anleger:
- Der realisierte Verlust aus dem Verkauf der Junk Bonds kann nun in voller Höhe mit positiven Einkünften aus Kapitalvermögen (z. B. Zinsen, Dividenden oder Gewinne aus anderen Anleihen) verrechnet werden.
- Die Verrechnung erfolgt vorrangig innerhalb des Depots. Reicht der Gewinn dort nicht aus, wird der Verlust vorgetragen.
- Falls Verluste bei Bank A und Gewinne bei Bank B vorliegen, muss der Anleger bis zum 15. Dezember eine Verlustbescheinigung beantragen und die Verrechnung über die Anlage KAP seiner Steuererklärung vornehmen.
Streitfall: Schenkungsteuer-Belastung wegen fehlerhafter Meldungen beim Depotübertrag
Sofern das Merkmal „entgeltlich“ bei dem Depotübertrag fehlte oder versehentlich „unentgeltlich“ gemeldet wurde, beginnt folgende Standardprozedur bei der abgebenden Bank (Verkäufer-Depotstelle):
- Abgeltungsteuer: Es findet keine fiktive Veräußerung statt; die Anschaffungsdaten werden auf den Empfänger übertragen.
- Schenkungsteuer-Meldung: Die Bank muss den Übertrag zwingend dem Finanzamt melden. Gemeldet werden u. a. das Wertpapier, der Wert zum Übertragungszeitpunkt, die Anschaffungskosten sowie Name, Anschrift und Steuer-Identifikationsnummer beider Parteien.
- Wirkung beim Finanzamt: Das Finanzamt erhält eine Kontrollmitteilung und prüft nun aktiv, ob der Freibetrag überschritten ist und erlässt gegebenenfalls eine Aufforderung zur Abgabe einer Schenkungsteuerklärung.
An wen wendet sich das Finanzamt bei Schenkungsteuer?
Gemäß § 20 Abs. 1 ErbStG sind bei einer Schenkung der Schenker (Verkäufer) und der Beschenkte (Käufer) Gesamtschuldner.
- Primärer Adressat: In der Regel wendet sich das Finanzamt zuerst an den Beschenkten (Erwerber), da dieser durch den Vorgang bereichert wurde.
- Inanspruchnahme des Schenkers (Verkäufers): Das Finanzamt kann sich jederzeit an den Verkäufer wenden, insbesondere wenn:
→ Der Beschenkte die Steuer nicht zahlen kann oder will (Haftungsfall).
→ Der Verkäufer im Übertragungsformular die Übernahme der Schenkungsteuer erklärt hat (was wiederum als zusätzliche Schenkung gewertet wird).
→ Das Finanzamt den Vorgang als „gemischte Schenkung“ einstuft, weil der Kaufpreis in einem krassen Missverhältnis zum tatsächlichen Wert steht (z. B. wertvolle Aktien für 1 Euro unter nahen Verwandten).
Zuverlässige Vermeidung einer Schenkungsteuer-Anfrage
Um bereits im Vorfeld sicherzustellen, dass das Finanzamt keine Schenkung vermutet, sollte der Verkäufer wie folgt vorgehen:
- Klares Merkmal im Bankformular: Beim Depotübertrag explizit „Entgeltlicher Übertrag“ ankreuzen. Hinweis: Sollte es sich um ein Verwandtschaftsverhältnis zum Käufer handeln, besteht grundsätzlich die Möglichkeit der Nichtanerkennung steuerlicher Verlust-Realisierungen beim Verkäufer.
- Schriftlicher Kaufvertrag: Die Transaktion außerhalb der Bank durch einen privatrechtlichen Kauf- und Übertragungsvertrag dokumentieren.
- Zahlungsfluss nachweisen: Der vereinbarte Kaufpreis sollte über ein Bankkonto fließen. Von einer Barzahlung ist im Hinblick auf die Beweislast gegenüber dem Finanzamt dringend abzuraten. Der Kontoauszug dient als Nachweis für die Entgeltlichkeit.
Was tun, wenn das Finanzamt sich mit einer Aufforderung zur Entrichtung von Schenkungssteuern an den mutmaßlichen Schenker (Verkäufer) wendet?
Nachfolgend ein Mustertext für den Fall, dass das Finanzamt den Verkäufer zur Entrichtung von Schenkungsteuer bzw. zur Abgabe einer entsprechenden Erklärung auffordert.
Musterschreiben: Einspruch gegen Schenkungsteuer-Anforderung
Rechtlicher Hinweis: Das nachfolgende Musterschreiben ist eine unverbindliche Information und stellt keine steuer- oder rechtsberatende Tätigkeit dar. Diese ist allein steuer- bzw. rechtsberatenden Berufen vorbehalten. Für die Anwendung im Einzelfall empfiehlt sich die Rücksprache mit einem zugelassenen Steuerberater.
Musterschreiben an das Finanzamt
“Betreff: Ihr Schreiben vom [Datum] – Steuernummer: [Nr.] – Aufklärung eines Depotübertrags / Nachweis der Entgeltlichkeit
Sehr geehrte Damen und Herren,
ich nehme Bezug auf Ihr oben genanntes Schreiben, mit dem Sie mich zur Entrichtung von Schenkungsteuer bzw. zur Abgabe einer Schenkungsteuerklärung im Zusammenhang mit einem Depotübertrag an … (Name des Käufers) auffordern.
Hiermit teile ich Ihnen mit, dass es sich bei dem zugrunde liegenden Vorgang nicht um eine unentgeltliche Zuwendung (Schenkung) im Sinne des § 7 ErbStG handelt. Vielmehr liegt ein entgeltliches Veräußerungsgeschäft vor.
Sachverhalt: Am … (Datum) habe ich die in meinem Depot bei … (Bank) verwahrte Anleihe im Rahmen eines privatrechtlichen Kaufvertrags an … (Name des Käufers) veräußert. Die Übertragung der Stücke mittels Depotübertrag erfolgte ausschließlich in Erfüllung meiner vertraglichen Verpflichtung aus diesem Kaufvertrag.
Aufgrund der wirtschaftlichen Situation des Emittenten (zu erwartende/bevorstehende/eingetretene Insolvenz) wurde ein marktgerechter, symbolischer Kaufpreis in Höhe von … EUR für die gesamte Position vereinbart.
Rechtliche Würdigung: Nach gefestigter Rechtsprechung des Bundesfinanzhofs (BFH-Urteil vom 12.06.2018, Az. VIII R 32/16) stellt jede entgeltliche Übertragung des wirtschaftlichen Eigentums auf einen Dritten eine Veräußerung im Sinne des § 20 Abs. 2 Satz 1 Nr. 1 EStG dar. Im vorliegenden Fall ist analog § 20 Abs. 2 Satz 1 Nr. 7 EStG zu betrachten. Die steuerliche Anerkennung als Veräußerung ist dabei ausdrücklich nicht von der Höhe der Gegenleistung abhängig; auch ein symbolischer Kaufpreis begründet die Entgeltlichkeit des Vorgangs.
Da eine Gegenleistung (Kaufpreiszahlung) geflossen ist, fehlt es an der für eine Schenkung notwendigen Tatbestandsvoraussetzung der Unentgeltlichkeit gemäß § 7 Abs. 1 Nr. 1 ErbStG.
Zum Nachweis der Entgeltlichkeit füge ich diesem Schreiben folgende Unterlagen bei:
- Kopie des unterzeichneten Kauf- und Übertragungsvertrages vom … (Datum).
- Kopie des Bankbelegs (Kontoauszug) über den Erhalt des vereinbarten Kaufpreises auf meinem Konto bei der … (Bank).
Ich gehe davon aus, dass sich die Angelegenheit hiermit erledigt hat und bitte um eine kurze Bestätigung über die Einstellung des Verfahrens.
Mit freundlichen Grüßen
Anlagen:
• Kauf- und Übertragungsvertrag
• Zahlungsnachweis (Kontoauszug)”
Resümee
Während die automatisierte Übermittlung von Anschaffungsdaten und die Verwaltung von Stückzinstöpfen den Standardfall effizient abdecken, bieten strategische Veräußerungen von Junk Bonds zu symbolischen Preisen ein effektives Instrument zur Steueroptimierung in Verlustphasen.
Durch die jüngsten Gesetzänderungen im Jahr 2024 und die gefestigte Rechtsprechung des BFH ist die steuerliche Anerkennung solcher Verluste – auch in beträchtlicher Höhe – deutlich rechtssicherer geworden, sofern der Anleger die formalen Anforderungen an den Übertrag und die Dokumentation in der Anlage KAP erfüllt.
Hinweis: Die steuerlichen Ausführungen in diesem Artikel dienen der allgemeinen Information. Die Anwendung auf den konkreten Einzelfall — insbesondere im Hinblick auf die korrekte Eintragung in die Anlage KAP und den Nachweis gegenüber dem Finanzamt — sollte mit einem zugelassenen Steuerberater abgestimmt werden.
Risikohinweis: Anleihen sind zinstragende Wertpapiere. Im ungünstigsten Fall — insbesondere bei Insolvenz des Emittenten — kann das eingesetzte Kapital vollständig verloren gehen (Totalverlustrisiko). Die vollständigen produktspezifischen Risiken sind dem jeweiligen Verkaufsprospekt des Emittenten zu entnehmen.
Ihre FIN-Redaktion
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← Teil 3: Stückzinsen bei Anleihen: Depot-Prozesse und steuerliche Wirkung
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